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VFS e.V.

Verein zur Förderung des Schenkens e.V.

Satzung

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung des Schenkens.“ Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „Verein zur Förderung des Schenkens e.V.“ (kurz „VFS e.V.“). Der Verein hat seinen Sitz in Parchim.

§2 Zwecke und Ziele
  1. Der VFS e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.


  1. Der VFS e.V. verfolgt den Zweck, die Allgemeinbildung in der Bevölkerung zu erhöhen, insbesondere bzgl. sozialer und moralischer Werte (Verantwortung, naturgemäßes Leben, Gewaltfreiheit, soziale Gerechtigkeit), und die Kenntnisse und Fähigkeiten jedes Einzelnen diesbezüglich zu vermehren, so dass die Menschen einander immer mehr zu beschenken lernen statt Beziehungen der Gewalt und der Konkurrenz.

    Dieser Zweck soll durch verschiedene Formen von Öffentlichkeitsarbeit (Seminare, Informationsstände, praktische Anschauungsmodelle etc.) verwirklicht werden.
  2. Ein weiterer Zweck der Vereinsarbeit ist die Förderung von (bevorzugt ehrenamtlicher, d.h. geschenkter) Sozialarbeit mit hilfsbedürftigen Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf Hilfe anderer angewiesen sind.

    Dieser Zweck soll verwirklicht werden durch die Unterstützung bestehender Sozialarbeitsprojekte dieser Art sowie den Aufbau weiterer solcher Projekte.
  3. Der Verein hat auch den Zweck, Naturschutz und Landschaftspflege zu fördern, im Einklang mit dem Bundesnaturschutzgesetz und den Naturschutzgesetzen der Länder.

    Dies soll verwirklicht werden durch Bildungsarbeit, Einzelmaßnahmen zum Schutz bedrohter Arten und die Förderung naturnaher Wirtschaftsformen bis hin zur Schaffung von „Biotopen“ als natürlichen Lebensräumen für Pflanzen, Tiere und Menschen.
  4. Es ist dem VFS e.V. ein besonderes Anliegen, Toleranz und Völkerverständigung zu fördern, um so zu freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Völkern und damit zur Friedenssicherung und zur Entspannung beizutragen. Wir wollen zur zwischenmenschlichen Begegnung der Völker beitragen, das Wissen über andere Völker mehren und die Einsicht in die Vorteile friedlichen Zusammenlebens der Völker vertiefen.

    Dieser Zweck soll verwirklicht werden durch theoretische Friedensforschung, z.B. mittels Seminaren, und praktische Friedensforschung mittels Kultur- und Gemeinschaftsexperimenten, welche in umfassender Weise friedlich leben, insbesondere Gemeinschaften, die – nach innen und außen – möglichst nach dem Prinzip des Schenkens bzw. selbstlosen Dienens funktionieren. Diese Friedensforschung soll vernetzt mit internationalen, auf diesem Gebiet engagierten Gruppen, geschehen und zu einem möglichst friedlichen und fruchtbaren Austausch zwischen natürlich gewachsenen Kulturen und Lebensformen in verschiedenen Völkern führen, z.B. durch Kontakte, Besuche, Vorträge, gemeinsame Forschung und Aktionen.


  1. Der VFS e.V. ist selbstlos tätig, und er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  2. Der VFS e.V. ist parteipolitisch, weltanschaulich und konfessionell unabhängig.
§3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 1996.

§4 Mitgliedschaft
  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die die Zwecke und Ziele des Vereins anerkennen. Der Verein besitzt ordentliche und fördernde Mitglieder. Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen werden, die den Vereinszweck durch aktive Mitarbeit unterstützen. Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, welche die Vereinsziele ideell und materiell unterstützt. Der Beitritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären und muss von diesem bejaht werden. Minderjährige können mit Zustimmung der Eltern Mitglied werden. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied mit sofortiger Wirkung erfolgen.
  2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Mitgliedschaft darf nicht an finanziellen Gründen scheitern. Mit Angabe eines Grundes kann man sich vom Mitgliedsbeitrag durch Mitgliederversammlung oder Vorstand befreien lassen.
  3. Wer Zweck und Zielen des Vereins zuwiderhandelt, kann von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder ausgeschlossen werden. Das Mitglied hat das Recht auf eine Anhörung vor der Mitgliederversammlung.
§5 Organe

Die Organe des VFS e.V. sind:

  1. die Mitgliederversammlung und
  2. der Vorstand
§6 Mitgliederversammlung
  1. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einzuberufen. Es gibt eine Jahreshauptversammlung, auf welcher vor allem wichtigere Entscheidungen getroffen werden sollten.
  2. Auf Mitgliederversammlungen sind nur ordentliche Mitglieder stimmberechtigt. Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn wenigstens ¼ der ordentlichen Vereinsmitglieder anwesend sind oder mündlich oder schriftlich, bei persönlicher Verhinderung, ihre Stimmen abgeben.
  3. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (außer §4.3 und §8 und §9.1).
  4. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie bestimmt die Richtlinien der Vereinsarbeit. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind im besonderen:


  1. Entgegennahme des Rechenschafts- und Kassenberichtes
  2. Wahl des Vorstandes
  3. Wahl des Kassenwarts und dessen Entlastung
  4. Wahl des Buchprüfers. Dem Buchprüfer obliegt die rechnerische und sachliche Prüfung aller Geschäftsvorgänge. Der Mitgliederversammlung ist ein Prüfungsbericht vorzulegen.
  5. Genehmigung des Vereinshaushaltes
  6. Beschlüsse über den Ausschluss von Mitgliedern
  7. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages

Darüber hinaus hat die Mitgliederversammlung die Befugnis, sich zu allen Fragen des Vereins zu äußern und Beschlüsse zu fassen.

Der VFS e.V. darf keine Schulden machen; weder Vorstand noch Mitgliederversammlung sind zu Entscheidungen befugt, die Schulden verursachen.

  1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und von einem Vorstandsmitglied sowie von einem Vereinsmitglied
    unterzeichnet.
  2. Mitgliederversammlungen müssen vom Vorstand auf Verlangen des 5. Teils der ordentlichen Mitglieder einberufen werden.
§7 Vorstand
  1. Der Vorstand des VFS e.V. besteht aus dem Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart, die alle drei Jahre neu zu wählen sind. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
  2. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, ist der Restvorstand befugt, bis zur Neubestellung durch die nächste Mitgliederversammlung gemäß §6.4 den Vorstand zu ergänzen.
  3. Der Vorstand leitet die Arbeit des Vereins zwischen den Mitgliederversammlungen. Ein Vorstandsmitglied leitet jeweils die Mitgliederversammlung.
  4. Der Verein wird gerichtlich und aussergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt.
§8 Satzungsänderungen
  1. Eine Satzungsänderung kann nur von der Mitgliederversammlung vorgenommen werden.
  2. Satzungsänderungen sind nur möglich, wenn die Anträge zur Satzungsänderung mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt und mit einer ¾ Mehrheit angenommen werden.
  3. Der wesentliche Vereinszweck §2.1 ist nur mit einstimmigem Beschluss der Mitgliederversammlung veränderbar.
§9 Auflösung
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der gemeinnützigen Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den gemeinnützigen Verein „Trägerverein Diak. Basisgemeinschaft e.V.“, der gemäß den Zwecken dieser Satzung weiter damit umgehen soll.

Parchim OT: Dargelütz, den 14.5.2004

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